Zu den Anforderungen an die Darlegung unfallbedingten Verdienstentgangs bei selbständig Tätigen

BGH, Urteil vom 03.03.1998 – VI ZR 385/96

Zu den Anforderungen an die Darlegung unfallbedingten Verdienstentgangs bei selbständig Tätigen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und auf Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden aberkannt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
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Der Kläger wurde am 12. März 1991 im Alter von 32 Jahren durch einen Verkehrsunfall in H., bei dem sich sein Pkw infolge einer Vorfahrtverletzung des Erstbeklagten überschlug und gegen einen Baum prallte, erheblich verletzt. Die alleinige Haftung des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer ist zwischen den Parteien außer Streit.

2
Der Kläger betrieb vor dem Unfall ein kleines Fuhrunternehmen, das er im Januar 1989 mit dem Tätigkeitsbereich “Kleintransport m. Pkw Allg. Güternahverkehr” angemeldet hatte. Nach dem Unfall meldete er dieses Unternehmen alsbald rückwirkend zum 12. März 1991 wieder ab. Seitdem lebt er von Sozialhilfe und, nach vorübergehend gezahltem Verletztengeld, von einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.

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Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten über das ihm vorprozessual geleistete Schmerzensgeld von 12.000 DM hinaus die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie Ersatz von Verdienstausfällen und anderen materiellen Schäden verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sein Kleintransportunternehmen, das sich zur Zeit des Unfalls in einer “gewinnbringenden Aufbauphase” befunden habe, aufgeben müssen, da er unfallbedingt berufsunfähig geworden sei. Seit dem Unfall sei er arbeitsunfähig und könne wegen Belastungsbeschwerden des rechten Oberschenkels sowie anfallartiger Kopfschmerzen nur noch überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Arbeit (auch diese nur unter nicht erschwerten Bedingungen) leisten.

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Das Landgericht hat dem Kläger 4% Zinsen auf ein während des Rechtsstreits gezahltes weiteres Schmerzensgeld von 8.000 DM zugesprochen. Ferner hat es aufgrund Anerkenntnisses der Beklagten festgestellt, daß diese verpflichtet seien, dem Kläger auch den künftigen aus dem Unfall entstehenden materiellen Schaden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien, sowie den noch nicht hinreichend absehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der er die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes von 30.000 DM, eine Verdienstausfallschadensrente von monatlich 6.485 DM sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz von Schäden aus der vorzeitigen Fälligstellung eines aufgenommenen Darlehens und aus der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau begehrt hat. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision nicht angenommen, soweit der Kläger mit ihr sein Schmerzensgeldbegehren weiterverfolgt hat.

Entscheidungsgründe
I.

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1. Hinsichtlich des noch im Streit befindlichen Verdienstausfallschadens ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, daß ein etwaiger unfallbedingter Verdienstentgang höher gewesen sei als die von ihm bezogene Sozialhilfe und das Verletztengeld von 80 DM täglich bzw. die Verletztenrente von zunächst 500 DM und ab 1. März 1993 monatlich 412,30 DM oder höher als ein mögliches Einkommen als Kleintransportunternehmer mit PKW oder als Kfz-Mechaniker. Es fehle insbesondere ein substantiierter Vortrag zu dem behaupteten Jahresumsatz von 259.800 DM, aus dem der Kläger einen 30%-igen Rohgewinn von jährlich 77.940 DM = monatlich 6.495 DM herleite. Ebenso fehle es an Angaben zu den gewinnmindernden Aufwendungen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Betrieb des Klägers nichts oder nur wenig abgeworfen habe, zumal Anzeichen für eine schon vor dem Unfall vorhandene wirtschaftliche Notlage bestünden.

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2. Für das Feststellungsbegehren fehle es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse, da bereits das Landgericht festgestellt habe, daß die Beklagten dem Kläger auch den künftigen materiellen Schaden zu ersetzen hätten. Abgesehen davon sei das in der Berufungsinstanz neu angebrachte Feststellungsbegehren auch sachlich nicht begründet, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, daß die geltend gemachten Schäden unfallbedingt entstanden seien.

II.

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Die Abweisung der Klage auf Ersatz von entgangenem Verdienst sowie des in der Berufungsinstanz neu angebrachten Feststellungsbegehrens hält den Angriffen der Revision nicht stand.

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1. a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger im Hinblick auf die Abtretung oder Überweisung seiner Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) an Kreditinstitute zur klageweisen Geltendmachung zu Gunsten der neuen Gläubiger sachlich berechtigt sei. In der Revisionsinstanz ist daher von der Klagebefugnis des Klägers auszugehen. Eine abschließende Beurteilung ist derzeit wegen eines evtl. gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger gemäß § 116 SGB X nicht möglich.

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b) Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Verdienst gemäß § 842 BGB versagt hat.

11
aa) Das Berufungsgericht hat in die Vergleichsbetrachtung zwischen dem unfallbedingten Verdienstentgang und den anderweitig erhaltenen Leistungen auch die an den Kläger gezahlte Sozialhilfe eingestellt. Das ist hinsichtlich der – der Höhe nach allerdings bislang nicht festgestellten – Sozialhilfe rechtlich bedenkenfrei, die der Kläger in der Vergangenheit, das heißt bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung bezogen hat. Denn insoweit ist ihm infolge Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger ein Schadensersatzanspruch nicht verblieben.

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bb) Anders verhält es sich dagegen bei den Verhältnissen in der Zukunft. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß der Geschädigte im Hinblick auf den Subsidiaritätscharakter der Sozialhilfe seinen Lebensbedarf zunächst aus dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger decken, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann (BGHZ 131, 274, 282; 133, 129, 136). Rentenbeträge, auf die er für entgehenden Verdienst in der Zukunft Anspruch hat, müssen ihm daher ohne jede Berücksichtigung von Sozialhilfe zuerkannt werden (Senatsurteil vom 4. März 1997 – VI ZR 243/95VersR 1997, 751, 752). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß etwaige künftige Sozialhilfeleistungen bei der Vergleichsbetrachtung zwischen den künftigen Bezügen des Klägers und dem hypothetischen Verdienst, den er ohne den Unfall haben würde, außer Betracht zu bleiben haben.

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c) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Klägers ermögliche mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht, einen Verdienstausfall zu “errechnen”, der die Leistungen übertreffe, die der Kläger nach dem Unfall erhalten habe und noch erhalte. Damit verkennt das Berufungsgericht die Anforderungen, die in Fällen der vorliegenden Art an die Ermittlung eines Verdienstausfallschadens zu stellen sind.

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Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteil vom 31. März 1992 – VI ZR 143/91VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 – VI ZR 228/92VersR 1993, 1284). Bei der danach erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute.

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Diese Erleichterungen ändern freilich nichts daran, daß es im Rahmen der hier notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Richters nachweisen muß (BGHZ 54, 45, 55; Senatsurteil vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94VersR 1995, 422, 423). Allerdings dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Erwerbsschadens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1998 – VI ZR 342/96 – m.w.N.; zur Veröffentlichung bestimmt).

16
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht allerdings, sofern der Kläger, wie er behauptet und wovon mangels gegenteiliger Feststellungen auszugehen ist, sein Unternehmen unfallbedingt aufgegeben hat, zutreffend angenommen, daß der Zuschnitt des vom Kläger betriebenen Unternehmens (Anzahl und Art der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, Auftragsvolumen) einen Anhalt für die künftige Geschäftsentwicklung und einen sich daraus ergebenden Gewinn bieten kann. Doch hat es sich aufgrund des Klagevortrags nicht in der Lage gesehen, daraus den vom Kläger behaupteten Gewinn zu entnehmen. Das beanstandet die Revision ohne Erfolg.

17
aa) Das gilt einmal für die Anzahl der Fahrzeuge und der im Unternehmen des Klägers tätigen Mitarbeiter. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nur entnehmen können, daß in seinem Unternehmen im Zeitpunkt des Unfalls, auf den es allein ankommt, lediglich ein großer (6 Tonnen) LKW mit Beifahrer oder höchstens zwei LKW mit nur je einem Fahrer einsatzbereit waren. Daß das Berufungsgericht den Klagevortrag insoweit unvollständig gewürdigt hat, zeigt die Revision nicht auf.

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bb) Ebensowenig kann revisionsrechtlich beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht nicht in der Lage gesehen hat, aus den Angaben des Klägers zum Auftragsbestand den behaupteten Rohgewinn zu ermitteln. Die Revision legt nicht dar, inwieweit sich aus der handschriftlichen Auflistung und den vorgelegten Einzelbelegen ein hinreichendes Bild zur Bestimmung eines Gewinns ergeben soll. Die von den Firmen D. und L. vorgelegten Unterlagen, die Einkünfte lediglich für einige Monate bzw. Tage des Jahres 1991 oder 1992 belegen, lassen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, eine Hochrechnung auf das ganze Jahr nicht zu. Dazu hätte es weiterer Darlegungen des Klägers zum Inhalt der mit den jeweiligen Kunden bestehenden Verträge bedurft. Zur Einholung einer Auskunft bei den genannten Unternehmen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, da es sich dabei nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Beweismittel handelt. Ebensowenig mußte das Berufungsgericht zur Ermittlung des behaupteten Umsatzes und Rohgewinns auf der Grundlage des nicht hinreichend substantiierten Klagevortrags ein Sachverständigengutachten einholen.

19
d) Ist danach davon auszugehen, daß der Vortrag des Klägers auch unter Berücksichtigung der Darlegungserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO nicht genügte, um daraus den von ihm behaupteten Rohgewinn oder sonstwie einen Gewinn zu “errechnen”, so durfte das Berufungsgericht dabei jedoch nicht stehen bleiben und einen ersatzpflichtigen Erwerbsschaden als nicht ermittelbar ansehen.

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Bei der nach § 252 BGB anzustellenden Prognose hätte sich das Berufungsgericht vielmehr ein Urteil darüber bilden müssen, wie sich die Einkommensverhältnisse des Klägers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entwickelt hätten. Hierbei hätte es berücksichtigen müssen, daß bei einem jugendlichen Menschen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden kann, daß er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (Senatsurteil vom 14. Januar 1997 – VI ZR 366/95VersR 1997, 366; vom 17. Januar 1995 aaO). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im Gegenteil deutet manches darauf hin, daß der im Unfallzeitpunkt 32-jährige Kläger, der bis dahin den Unterhalt für sich und seine Familie durch eine selbständige unternehmerische Tätigkeit verdiente, seine Tatkraft und Fähigkeiten auch weiterhin für eine Erwerbstätigkeit eingesetzt hätte. Wäre das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß er mit einem selbständigen Geschäftsbetrieb auf Dauer keinen Erfolg gehabt hätte, so hätte es bedenken müssen, daß ihm noch andere Verdienstmöglichkeiten zu Gebote standen, denn der Kläger war nach seinen Angaben gelernter Kfz-Mechaniker und hätte seine Fähigkeiten auf diesem Gebiet möglicherweise anderweitig, etwa im Rahmen einer abhängigen Erwerbstätigkeit, nutzen können. Insofern liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Klägers in einer solchen Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis den hypothetischen Verdienstentgang gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können ggfl. durch gewisse Abschläge abgefangen werden (Senatsurteile vom 17. Januar 1995 und 17. Februar 1998 jeweils aaO). Ohne eine solche Prognose und ohne Ausschöpfung der Möglichkeiten einer Schätzung des hypothetischen Verdienstentgangs durfte das Berufungsgericht jedenfalls die auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gerichtete Leistungsklage nicht gänzlich abweisen.

21
2. Ein solches Ergebnis läßt sich auch nicht aus anderen Gründen halten.

22
Der Geschädigte muß zwar im Rahmen seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 BGB) die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen. Ob ihm insoweit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist, steht indessen zur Beweislast des Schädigers. Dieser muß infolgedessen darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe nicht vorgetragen, weshalb er eine Fuhrunternehmertätigkeit mit Pkw oder eine Tätigkeit als gelernter Kfz-Mechaniker nicht ausüben könne, liegt dem ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der Darlegungs- und Beweislast zugrunde. Es ist vielmehr Sache der Beklagten darzulegen, welche Art von Arbeiten der Kläger – auch unter Berücksichtigung des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 5. April 1994 – ausüben könne.

23
3. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des in der Berufungsinstanz neu angebrachten Feststellungsbegehrens wendet, hat sie nur teilweise Erfolg.

24
Das Berufungsgericht hat ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten insgesamt verneint. Das ist zutreffend, soweit es um die künftigen materiellen Schäden geht, denn diese werden bereits von dem landgerichtlichen Anerkenntnisurteil erfaßt. Unter den hier gegebenen Umständen besteht auch kein Interesse an der Feststellung näher konkretisierter künftiger Schäden. Die Revision ist daher, soweit sie den in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag in diesem Umfang weiterverfolgt, zurückzuweisen.

25
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Verneinung eines Feststellungsinteresses in bezug auf die in der Vergangenheit bereits entstandenen materiellen Schäden infolge vorzeitiger Fälligstellung des Existenzgründungsdarlehens und der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes seiner geschiedenen Ehefrau. Auf solche Schäden erstreckt sich das landgerichtliche Anerkenntnisurteil gerade nicht. Dem Berufungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, ob es an einem Feststellungsinteresse aus anderen Gründen fehlt, etwa weil die aus der Darlehenskündigung oder Zwangsversteigerung resultierenden Schäden schon bezifferbar gewesen wären. Dazu ist nichts dargetan.

26
Da das Berufungsgericht die Feststellungsklage als unzulässig angesehen hat, sind die Hilfserwägungen, mit denen es die Feststellungsklage auch aus sachlich-rechtlichen Gründen für unbegründet hält, nicht entscheidungserheblich. Das Revisionsgericht hat daher über sie nicht zu befinden (vgl. BGHZ 11, 222).

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